Lehrerqualifikationen
I. Lehrerqualifikationen
Informationen über die von Lehrer:innen verlangten Qualifikationen sind in der Verordnung des Ministers für Bildung vom 14. September 2023 enthalten.
(§ 15)
1. Zum Unterrichten oder Leiten von Veranstaltungen in Schulen, Kindergärten, Gruppen oder Abteilungen, die es Schüler:innen der nationalen oder ethnischen Minderheiten oder Gemeinschaften, die die Regionalsprache verwenden, ermöglichen, die nationale, ethnische oder sprachliche Identität zu bewahren, ist diejenige Person qualifiziert, die die für eine Lehrtätigkeit erforderlichen Qualifikationen aufweist, die in § 3 Abs. 1 und § 4 bestimmt sind sowie die Sprache der nationalen bzw. ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache, in der sie den Unterricht erteilt, kennt.
2. Die Kenntnis der in Absatz 1 genannten Sprache wird nachgewiesen durch:
1) ein Diplom in Philologie mit Spezialisierung auf eine bestimmte Fremdsprache oder in angewandter Sprachwissenschaft mit Spezialisierung auf eine bestimmte Fremdsprache oder in einem Studium mit Spezialisierung auf eine bestimmte Fremdsprache, oder
2) Abschlussdiplom einer pädagogischen Hochschule im Fachgebiet der betreffenden Fremdsprache, oder
3) eine Bescheinigung über die Kenntnis der Sprache gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und über die Regionalsprache (Gesetzblatt 2017, Pos. 823), oder
(eine Liste von anerkannten Diplomen, Zeugnissen oder Bescheinigungen zur Bestätigung der geforderten Sprachkenntnisse ist in der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 16. Juni 2005 aufgeführt.
4) eine Bescheinigung, die von einer sozialen Organisation einer nationalen Minderheit, einer ethnischen Minderheit oder einer Gemeinschaft, die eine Regionalsprache spricht, ausgestellt wurde.
Auf der Grundlage einer erfolgreich bestandenen Qualifikationsprüfung stellt die Deutsche Bildungsgesellschaft eine Bescheinigung aus, die zum Unterrichten in der Minderheitensprache berechtigt.
Anmeldungen und Fragen können an die folgende E-Mail-Adresse geschickt werden: dbg@bildung.pl
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Alle vier Möglichkeiten der Bescheinigung von Kenntnissen der Minderheitensprache wurden in einem Schreiben des Ministeriums zur nationalen Bildung vom 4. Mai 2020 an den Vorstandsvorsitzenden der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien bestätigt. Das Schreiben ist auf der Internetseite von SKGD Oppeln einzusehen. Diese Informationen werden auch durch das Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 21. März 2022 Qualifikation für den Unterricht in Deutsch bestätigt.
II. Datenbank und Formular für Germanisten und Fachlehrer mit Deutschkenntnissen
Damit das Sprachenangebot in der Woiwodschaft Oppeln reichhaltig ist und weiter ausgebaut werden kann, erstellt die SKGD Oppeln eine Datenbank mit Deutschlehrer:innen mit zusätzlicher Fachqualifikation und Fachlehrer:innen mit zusätzlichen Deutschkenntnissen. Eine solche Datenbank wird dazu beitragen, den Unterricht in zwei Sprachen zu organisieren. Die Lehrer:innen werden gebeten, das Formular auszufüllen. Schulleiter:innen, die Lehrkräfte suchen, wenden sich bitte an: supereule@supereule.pl
III. Bildungsangebot des Programms Niwki für das Jahr 2024
Oppelner Bildungszentrum hat im Rahmen des Programms Niwki ein spezielles Fortbildungsangebot für Lehrer:innen im Zusammenhang mit der Organisation des Deutschunterrichts als Sprache der nationalen Minderheit ausgearbeitet.
Die Anmeldung für Schulungen (sowohl online als auch in stationärer Form) wird kontinuierlich erfolgen, und die Einzelheiten zu den verschiedenen Fortbildungsformen und der Bewerbungsbögen werden auf der Seite rcre.opolskie.pl unter Najbliższe szkolenia-zapisy veröffentlicht. Informationen über aktuelle Ereignisse werden auch auf der Internetseite des Niwki-Programms veröffentlicht.
Nähere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Izabela Szczepańska
Opolskie Centrum Edukacji
ul. Głogowska 27, 45-315 Opole
Tel. 77 404 7588, 786 954 402
IV. Häufig gestellte Fragen
Kann eine andere Lehrkraft als diejenige, die normalerweise für den Unterricht in der Grundschule in den Klassen 1 bis 3 für den Unterricht zuständig ist, Unterricht in einer Minderheitensprache erteilen, z. B. in den Fächern Kunsterziehung, Informatik oder Musik?
Ja, gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Ministers für nationale Bildung vom 3. April 2019 zu Rahmenlehrplänen für öffentliche Schulen der Klassen 1-3 der Grundschule ist es möglich, dass den Unterricht in den Fächern Kunsterziehung, Informatik, Musik, Sport oder Sprachen - moderne Fremdsprachen – andere Lehrer durchführen (mit den entsprechenden Qualifikationen, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1982 -Charta der Lehrer- erlassenen Verordnungen festgelegt sind), als diejenigen, die für den Unterricht in den Klassen 1-3 normalerweise zuständig sind.
Wie viele Mindeststunden des Minderheitensprachenunterrichts müssen in den Klassen 1 bis 3 der Grundschule unterrichtet werden?
Die Verordnungen enthalten keine Angaben zum prozentualen oder stündlichen Umfang des Unterrichts auf Polnisch und der Minderheitensprache in den Klassen 1-3; sie geben lediglich an, dass das Kerncurriculum für die Allgemeinbildung im Bereich der polnischen Sprachausbildung auf Polnisch realisiert werden soll.